Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Linner Schützenverein 1388 e.V.
§ 1
1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter VR 1621 eingetragen.
2) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Durch weitere Personen wird der Vorstand zum Gesamtvorstand erweitert.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
§ 2
1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem 1.Kassierer.
2) Die Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung ergibt sich aus § 9 Abs. ( 3 ) Buchst. b) der Satzung des Vereines.
3) Der Vorstand trifft sich nach Absprache oder wenn der Vorsit- zende oder zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
4)
Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung, die Mit-
gliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und
leitet sie.
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen.
Gemeinsam
mit dem 1.Schriftführer unterzeichnet er die Proto- kolle der
Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversamm- lungen; gemeinsam mit
dem 2.Schriftführer die Protokolle der Sitzungen des Gesamtvorstandes.
5)
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung. Er ist im besonderen zuständig für die
Mitgliederbetreuung.
6)
Der Geschäftsführer führt die Vereinsgeschäfte im Benehmen mit dem
Vorsitzenden, soweit sie nicht anderen Vorstandsmitgliedern ausdrücklich
übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. der Verkehr mit dem
Amtsgericht, dem Finanzamt und den Be- hörden. Er ist zuständig für die
Einleitung und Abwicklung sämtli- cher Rechtsgeschäfte zwischen dem
Verein und anderen Personen, Firmen, Vereinen usw.
7)
Der 1.Kassierer verwaltet die Mitgliederbeiträge und sonstigen
Geldeingänge. Er führt die Kasse und die Kassenaufzeichnungen des
Vereins für den Bargeldverkehr und verwaltet auch das sons- tige
Vermögen des Vereins in Geld und geldähnlichen Rechten. Barbestände sind
umgehend auf ein Konto des Vereines einzu- zahlen, soweit sie nicht für
laufende Ausgaben erforderlich sind.
Rechnungen
und sonstige Belege über bargeldlose Zahlungen müssen vor deren
Begleichung vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder
einem hierfür zuständigen ver- antwortlichen Mitglied des
Gesamtvorstandes geprüft und abge- zeichnet werden. Belege über
Barauszahlungen sind vom Vorsit- zenden, im Verhinderungsfalle vom
stellvertretenden Vorsitzen- den, und einem weiteren Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen. Bei Barzahlungen bis 200,00 DM genügt die Abzeichnung
durch den 1.Kassierer und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der
1.Kassierer ist für die Führung der Geschäftsbücher des Ver- eins und
die Buchführung zuständig, soweit dies nicht einem Steuerberater
übertragen wird. Für den Jahresabschluß und die Abgabe der
Steuererklärungen ist nach Beschlußfassung durch den Gesamtvorstand ein
Steuerberater hinzuzuziehen.
Überweisungen und Schecks sowie sonstige Belege des Bank- verkehrs sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die
Kontoauszüge des Girokontos erhält der 1.Kassierer unmittel- bar von
der Sparkasse. Er hat den Vorstand über Kontenbewegungen zu
unterrichten, die über den normalen Geschäftsverkehr hinausgehen und
deren Belege nicht bereits abgezeichnet sind.
Das
Schließfach für Sparbücher wird vom 1.Kassierer verwaltet. Die beiden
Schlüssel erhalten der Vorsitzende und der 1.Kassierer.
§ 3
Der Gesamtvorstand erweitert den Vorstand um elf Personen auf insgesamt fünfzehn Mitglieder.
Die
weiteren Mitglieder sind: 1.Schriftführer 2.Schriftführer
1.Schatzmeister 2.Schatzmeister 2.Kassierer Fähnrich Schießmeister
Kommandeur 3 Beisitzer sowie der Festmajor und der Leiter der
Historischen Gruppe mit beratender Stimme gemäß § 9 ( 4 ) der Satzung
des Linner Schützenvereines.
1)
Der 1.Schriftführer führt das Protokoll bei der Jahreshauptver-
sammlung und bei den Mitgliederversammlungen. Soweit nach der Satzung
die Mitglieder schriftlich einzuladen sind, obliegt ihm die Versendung
der erstellten Einladung.
Er
verwaltet die Mitgliederliste des Vereins in Zusammenarbeit mit dem
2.Kassierer und überwacht Jubiläen und andere Anlässe von Mitgliedern,
soweit der Verein daran teilnimmt, in Abstimmung mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
2)
Der 2.Schriftführer führt das Protokoll bei den Sitzungen des
Gesamtvorstandes. Beide Schriftführer vertreten sich gegenseitig.
3) Der 2.Kassierer unterstützt den 1.Kassierer bei dessen Tätigkeit und vertritt ihn bei Verhinderung.
Er führt die Mitgliederliste und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Für
die Beitragszahlung ist das Lastschriftverfahren anzustreben. Soweit
sich die Kompanieführer oder die Leiter der einzelnen Gruppen innerhalb
der Historischen Gruppe zur Beibringung der Beiträge verpflichten, kann
eine Barzahlung erfolgen.
Zu den gemäß Satzung von der Beitragszahlung befreiten Ehren- mitgliedern zählt auch der Ehrenvorsitzende.
Längere
Beitragsschulden im Sinne des § 5 Abs.( 3 ) Buchst. b) der Satzung
meldet er dem Vorstand. Längere Beitragsschulden sind solche von mehr
als einem Jahr nach Fälligkeit. Die Beiträge sind fällig am 30.06. jeden
Jahres. Bankeinzüge werden von den Kassierern jeweils am Anfang des
Monats Juli vorgenommen. Nach den Sommerferien ergeht ein
Erinnerungsschreiben an die säumigen Zahler. Soweit auch danach kein
Zahlungseingang zu verzeichnen ist, erfolgt 4 Wochen nach dem
Erinnerungsschreiben eine 2.Mahnung unter Anrechnung der Mahnkosten. Im
Ja- nuar des Folgejahres wird, soweit erforderlich, die 3.Mahnung
zugestellt mit dem Hinweis darauf, daß nach Fristablauf von weiteren
zwei Monaten das Ausschlußverfahren gemäß Satzung eingeleitet wird.
Über Stundungsanträge entscheidet der Vorstand.
4)
Der 1.Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereines, soweit es
nicht aus Geld oder geldähnlichen Rechten besteht. Ins- besondere
verwaltet er das historische Vereinsvermögen wie Silberplatten,
Silberbuch, Protokollbücher, Altakten und anderes.
Er führt ein Inventarverzeichnis
5) Der 2.Schatzmeister unterstützt den 1.Schatzmeister bei dessen Tätigkeit und vertritt ihn bei dessen Verhinderung.
6)
Der Fähnrich vertritt den Verein in Uniform und mit der Vereinsfahne
bei der Beerdigung eines Mitgliedes und bei sonstigen An- lässen. Er
wird hierbei von zwei Fahnenjunkern begleitet, die von ihm jeweils zu
besorgen sind. Im Falle seiner Verhinderung stellt er einen Vertreter.
7)
Der Schießmeister leitet die Schießveranstaltungen der Schieß- gruppe.
Er hat die Luftgewehre und die dazu erforderliche Muni- tion sowie die
sonstigen Gerätschaften in Verwahrung. Dem Vor- sitzenden teilt er die
Schießergebnisse zu den Mitgliederver- sammlungen mit.
Der Schießmeister unterhält eine Schießkasse, die auf Verlangen des Vorstandes geprüft werden kann.
Er
hat einen Vertreter, der von der Mitgliederversammlung jeweils für drei
Jahre gewählt wird. Der Vertreter muß nicht dem Gesamt- vorstand
angehören.
Die nach dem
Waffengesetz und anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen holt
der Geschäftsführer für den Schieß- meister und seinen Vertreter ein.
8)
Der Kommandeur führt den Verein, wenn dieser in geschlossener
Formation auftritt. Sein Vertreter im Falle der Verhinderung ist der
Festmajor.
9) Die Beisitzer haben eine beratende Funktion, können aber auch mit besonderen Aufgaben betraut werden.
10) Aus dem Gesamtvorstand wird ein Pressewart ernannt. Die anfallenden Arbeiten sind mit dem Vorstand abzustimmen.
11) Ein von der Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit gewählter Ehrenvorsitzender hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
12)
Der Gesamtvorstand trifft sich in der Regel einmal monatlich dienstags
zwölf Tage vor der Mitgliederversammlung. Hierbei werden u. a. die
Tagesordnungspunkte für die nächste Mitglieder- versammlung besprochen.
Um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzungen zu gewährleisten, ist
jede Wortmeldung beim Versammlungsleiter zu melden.
§ 4
1)
Nach der Satzung sind Aufnahmeanträge schriftlich zu stellen. Hierbei
soll das vom Vorstand erstellte Formular benutzt werden.
Eingehende
Anträge sind an den Vorsitzenden weiterzuleiten, der sie in der
nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes vorträgt. Über die Zulassung des
Aufnahmantrages stimmt der Gesamtvorstand ab.
Nachdem der Aufnahmeantrag zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung zugelassen wurde, entscheidet diese darüber.
2)
Das Neumitglied wird über das Abstimmungsergebnis schriftlich vom
Vorsitzenden unterrichtet und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
3) Das Original
des Aufnahmeantrages erhält der 2.Kassierer zur Aufbewahrung. Der
2.Kassierer übernimmt das Neumitglied in seine Mitglieder- liste und in
seine Beitragsliste und überwacht die Beitragszahlungen.
§ 5
1)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptver- sammlung
festgesetzt. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus der Satzung des
Vereines.
Bei der Neuaufnahme ist für die Beitragszahlung in der Regel das Lastschriftverfahren anzuwenden.
§ 6
1 ) Eine Teilnehmerkarte für die Teilnahme am Schützenfest erhalten nur Mitglieder des Vereins.
2) Mitglieder erhalten eine Teilnehmerkarte nur, wenn kein Beitrags- rückstand besteht.
§ 7
1)
Die Richtlinien für Vereinsjubiläen und bei Familienfesten in der
jeweils vom Gesamtvorstand beschlossenen Fassung sind Be- standteil der
Geschäftsordnung.
2)
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Schweigepflicht über
Vorgänge und Mitteilungen, die als vertraulich bezeichnet werden. Die
Vertraulichkeit kann sich auch aus der Natur der Sa- che ergeben oder
aus einem ausdrücklichen Vorbehalt desjeni- gen, der dem Gesamtvorstand
die Mitteilung macht.
§ 8
Diese
Geschäftsordnung wurde vom Gesamtvorstand in seiner Sitzung vom
28.07.1998 beschlossen und ersetzt die Geschäftsordnung vom 28.11.1978